Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 18 Beschränkung kraft Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 18 AVAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 24.02.1999 – IX ZB 2/98Zitiert von 5
- OLG Celle, 03.01.2007 – 8 W 86/06
- OLG Köln, 17.05.2002 – 16 W 13 /02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.